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GEG-Novelle 2023: Förderungen & Regeln für Heizungen

Die jüngste Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem klimaneutralen Deutschland. Seit dem 8. September 2023 sind die Weichen für eine grünere Zukunft gestellt. Ob Sie ein Haus bauen oder eine alte Heizung ersetzen möchten – jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um die erweiterten Fördermöglichkeiten des Bundes zu prüfen. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die neuen Regelungen und Subventionen und wie Sie davon profitieren können.

Bestimmungen und Regeln des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Deutschland verfolgt das ambitionierte Ziel, bis zum Jahr 2045 einen vollständig klimaneutralen Gebäudebestand zu realisieren. Die Strategie ist, in den nächsten zwei Jahrzehnte sämtliche Heizsysteme auf erneuerbare Energien umzustellen. Der neue gesetzliche Rahmen soll eine nachhaltige Planungs- und Investitionssicherheit gewährleisten.

Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung 65 % erneuerbare Energie nutzen. Dies gilt für Neubau und Bestandsgebäude sowie Wohn-und Nichtwohngebäude. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Vorgabe ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung.

Welche Regelungen gelten für bestehende Heizungen ab dem 1. Januar 2024?

  • Solange die bestehende Heizung noch funktionstüchtig ist, besteht keine Pflicht zum Heizungstausch ab 2024. Ein Betrieb mit fossilen Brennstoffen ist noch bis Ende 2044 möglich. Ab 2045 muss jedoch der Brennstoffwechsel zu erneuerbaren Energien erfolgen.
  • Wenn eine Heizung defekt ist, die vor 2024 eingebaut wurde, gibt es keine Austauschpflicht. Bei anfallenden Reparaturen ist somit kein Austausch der Heizung notwendig.
  • Für defekte Heizungen, die nicht mehr repariert werden können, wurde eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es Eigentümern gestattet, neue Heizsysteme zu installieren, selbst wenn sie nicht von 65 % erneuerbarer Energien betrieben werden. Bei Gasetagenheizungen erstreckt sich die Übergangszeit auf maximal 13 Jahre. Sofern eine Verbindung zum Wärmenetz besteht, reduziert sich dieser Zeitraum allerdings wieder auf 10 Jahre.

Welche Regelungen gelten für neue Öl-und Gasheizungen?

Wenn die Gas- oder Ölheizung vor 2024 eingebaut wird, kann diese bis Ende Dezember 2044 ohne 65 % erneuerbare Energien genutzt werden. Das neue BEG nimmt die Städte und Kommunen in die Verantwortung, mit einer Wärmeplanung für Planungssicherheit bei der Entscheidung für eine neue Heizung zu sorgen. Zusätzlich zum Heizungsgesetzt wird daher ab 2024 ein neues Wärmeplanungsgesetz verabschiedet werden, das zu flächendeckenden Wärmeplanungen führen soll.

Mit dem Wärmeplan sollen alle Möglichkeiten abgewogen werden können, die bei der Anschaffung einer neuen Heizung zur Verfügung stehen. Große Städte ab 100.000 Einwohnern müssen die Pläne bis Mitte 2026 erstellen, kleinere Städte haben bis 2028 zwei Jahre länger Zeit.

Einbau während der Übergangszeit

Anfang 2024 bis Eintritt der Wärmeplanung

  • Neue Gasheizungen mit fossilen Brennstoffen dürfen in Verbindung mit einer verpflichtenden Beratung eingebaut werden
  • Neue Ölheizung dürfen in Verbindung mit einer Beratung zur Wirtschaftlichkeit eingebaut werden und müssen ab 2029 schrittweise mit immer mehr Biogas oder Wasserstoff verwendet werden

Ab 1. Juli 2026 (Großstadt) bzw. 1. Juli 2028 (Kleinstadt)

  • Neue Gasheizungen können mit 65 % grünen Gasen oder mit Einbau einer Wärmepumpe in bestehende Gebäude eingebaut werden (Wichtig: Kommunale Wärmeplanung beachten)
  • Neue Ölheizungen müssen ab Einbau 65 % “grünes Heizöl” (Bio-Heizöl) verwenden
  • Unreparierbare Schäden (Heizungshavarie) bei Erdgas- oder Ölheizungen: flexible Lösungen und Übergangsfristen für die Wärmeversorgung; in speziellen Fällen kann die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien aufgehoben werden

Welche Fristen ergeben sich für Neubauten und Bestandsgebäude von der kommunalen Wärmeplanung ?

Zeitplan für Neubauten: Die Regelungen gelten für Neubauten, die ab Januar 2024 einen Bauantrag stellen

Zeitplan für Bestandsgebäude & Neubauten in Baulücken:

  • Die Kommunen sind für die kommunale Wärmeplanung verantwortlich
  • Festlegung, in welchen Gebieten ein Ausbau von Wärmenetzen oder klimaneutralen Gasnetzen erfolgt
  • Verpflichtender Einsatz von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab dem 1. Juli 2026 in Großstädten und ab dem 1. Juli 2028 in kleineren Städten
  • Möglichkeit der vorzeitigen Umsetzung bei frühzeitiger Ausweisung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiets durch die Kommune

Hilfreiche Links zu weiteren Informationen

Welche Heizungslösungen stehen Ihnen zur Verfügung?

Die Novelle fördert die Technologieoffenheit, sodass EigentümerInnen bei einem Heizungseinbau oder -austausch aus einer Vielzahl von Lösungen wählen können, darunter:

  1. Anschluss an ein Wärmenetz
  2. Elektrische Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung
  4. Biomasseheizung
  5. Hybridheizung
  6. Solarthermie-basierte Heizung
  7. „H2-Ready“-Gasheizungen

Welche finanziellen Förderungen wird es für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien geben?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erleichtert den Übergang zu erneuerbaren Energien durch ein umfangreiches Spektrum an Unterstützungsangeboten, einschließlich finanzieller Zuschüsse, günstiger Kredite und steuerlicher Anreize. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung sozialer Aspekte. Es können bis zu 70 % der Investitionskosten gefördert werden können.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Grundstruktur mit den vier Teilprogrammen der BEG und die damit einhergehenden Förderungen:

Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die relevanten Akteure für die Ausführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind die KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Grundförderung

Mit der Grundförderung werden 30 % der Investitionskosten übernommen. Diese Unterstützung steht einer breiten Zielgruppe zur Verfügung, die eine Modernisierung der Heizsysteme in Wohn- oder Nichtwohngebäuden planen:

  • Private HauseigentümerInnen
  • VermieterInnen
  • Unternehmen
  • Gemeinnützige Organisationen und Kommunen

Bonus

Es gibt drei verschiedene Bonusarten, welche miteinander kombiniert werden können. Die Förderung der Investitionskosten ist auf maximal 70 % gedeckelt.

Klima-Geschwindigkeitsbonus

Der Geschwindigkeitsbonus beträgt bis einschließlich 2028 beachtliche 20 %. Doch es lohnt sich, schnell zu handeln: Nach 2028 wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert. Wenn Sie als Eigenheimbesitzer eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder einer andere Heizungsart wie Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen, können Sie von diesem Bonus profitieren.

Innovationsbonus

Sie können von einem zusätzlichen Bonus von 5 % profitieren, wenn Sie bei Ihrer neuen Wärmepumpenanlage auf natürliche Kältemittel oder die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme setzen. Dieser Innovationsbonus fördert nachhaltige Lösungen und unterstützt Sie finanziell bei der Umsetzung umweltfreundlicher Heiztechnologien.

Einkommensabhängiger Bonus

Bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr können Sie einen Bonus von 30 % der Investitionskosten erhalten. Dieser Bonus kann nur beantragt werden, wenn Sie EigenheimnutzerIn sind.

Kredite

Haushalte, die jährlich bis zu 90.000 € zu versteuern haben, können jetzt von einem speziellen KfW-Kreditangebot profitieren. Dieses richtet sich an alle, die ihre Heizsysteme modernisieren oder Energieeffizienzmaßnahmen planen.

Mieterschutz

Um MieterInnen vor Mietsteigerungen zu schützen, gibt es einen Mieterschutz: Die Obergrenze für die Umlage von Modernisierungskosten wird auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat festgelegt. Dies könnte trotz einer möglichen Erhöhung der Kaltmiete zu einer Reduzierung der Warmmiete führen, da moderne, klimafreundliche Heizsysteme die Betriebskosten senken.

Hilfreiche Links und Informationen zu den Förderprogrammen

  • Fördermittelcheck

    Die Webseite von co2online bietet einen Fördermittelcheck an. Damit können sie herausfinden, welches Förderprogramm zu Ihrem Vorhaben passt.

  • Förderwegweiser

    Der Förderwegweiser des BAFA hilft Ihnen, die richtige Förderung für Ihr Projekt zu finden.

Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden

Sanierung von Wohngebäuden (BEG WG) & Nichtwohngebäuden (BEG NWG)

FAQ

Die kommunale Wärmeplanung besteht aus einer Bestandsanalyse und einer Potentialanalyse sowie konkrete Versorgungspläne. Zunächst müssen die Kommunen den tatsächlichen Energiebedarf ermitteln und wie dieser aktuell gedeckt wird (Ist-Zustand). Anschließend werden alle Quellen erneuerbarer Energien verglichen, um eine nachhaltige Versorgung der Region zu erreichen. So wird ermittelt, welche neuen Nah- und Fernwärmenetze entstehen können. Diese Planung ist eng mit den Zeitplänen für die Umstellung auf erneuerbare Energien verknüpft und kann die Fristen für die Umstellung in bestimmten Gebieten beeinflussen.
In speziellen Situationen, darunter irreparable Schäden an existierenden Heizsystemen, besteht für Immobilienbesitzer die Möglichkeit, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zu erlangen. Auch andere gravierende Gründe wie Unwirtschaftlichkeit oder bestimmte soziale und bauliche Bedingungen können eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. Um eine solche Befreiung zu erhalten, ist ein formeller Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Um zu belegen, dass Sie die Vorgabe von 65 % erneuerbaren Energien beim Heizen erfüllen, ist nicht zwingend ein rechnerischer Nachweis erforderlich. Die Installation einer modernen Wärmepumpe genügt beispielsweise bereits, um den Anforderungen des neuen GEG gerecht zu werden. In anderen Fällen wird durch qualifizierte Fachkräfte eine genaue Ermittlung des erneuerbaren Energieanteils vorgenommen und bescheinigt.
  1. Angebot einholen
    Bevor Sie Energieeffizienzmaßnahmen in Auftrag geben, sollten Sie ein Angebot von einem Fachunternehmen einholen, um sicherzustellen, dass Sie für die Förderungen in Frage kommen. Sollten Sie dazu verpflichtet sein, einen Energieeffizienzberater (EEE) einzubeziehen, benötigen sie von diesem eine technische Projektbeschreibung (TPB). Informationen und Formulare zur Energieberatung finden sie hier.
  2. Antrag beim BAFA stellen
    Nachdem Sie ein passendes Angebot erhalten haben, können Sie Ihren Antrag online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Hilfreiche Details zur Antragstellung finden Sie im aktuellen Merkblatt (PDF, August 2023).
  3. Auftragserteilung & Maßnahmenumsetzung
    Sobald Ihr Antrag gestellt ist, beauftragen Sie das Fachunternehmen mit der Durchführung der geplanten Energieeffizienzmaßnahmen.
  4. Einreichung der Verwendungsnachweise & ggf. technischen Projektnachweis (TPN)
    Nach Abschluss der Arbeiten und Begleichung aller Rechnungen, reichen Sie die erforderlichen Verwendungsnachweise beim BAFA ein. Falls ein EEE involviert war, benötigen Sie zusätzlich einen von ihm erstellten technischen Projektnachweis (TPN) für die Eintragung auf dem Verwendungsnachweis. Die Frist für die Einreichung aller Dokumente und des Verwendungsnachweises ist 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.
  5. Prüfung & Auszahlung
    Anschließend prüft das BAFA alle von Ihnen eingereichten Unterlagen und erstellt Ihnen bei positiver Prüfung einen Festsetzungsbescheid. Zeitgleich wird die Bundeskasse Trier über die Auszahlung in Kenntnis gesetzt.
Mit dem Fördermittelcheck von co2online können Sie herausfinden, welches Förderprogramm zu Ihrer aktuellen Situation und Ihren zukünftigen Projekten passt.
Vermieter, die staatliche Förderungen nutzen, können bis zu 10 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Dabei müssen aber die erhaltenen Fördergelder von den Kosten abgezogen werden, was die Mieterhöhung verringert. Ohne Förderung dürfen nur 8 % der Kosten umgelegt werden. Dies erleichtert den Umstieg auf Heizsysteme mit erneuerbaren Energien und schützt gleichzeitig die Mieter vor zu hohen Kosten.
Nein, Sie müssen Ihre bestehende Gasheizung nicht zwingend ersetzen. Wenn diese vor dem Jahr 2024 installiert wurde, können Sie diese bis zum 31. Dezember 2044 Zeit mit fossilem Erdgas betreiben. Nach diesem Datum ist ein Wechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erforderlich. Allerdings können Sie einen zusätzlichen Geschwindigkeitsbonus von 20 % im Rahmen der BEG-Förderung in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihre Heizung früher modernisieren.
Wenn Ihre Gas- oder Ölheizung einen Defekt aufweist, besteht zunächst die Option, eine Reparatur vorzunehmen. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, kommen die gesetzlich festgelegten Übergangsregelungen zum Tragen. Diese Übergangslösungen sind jedoch zeitlich begrenzt und enden nach fünf Jahren für Gasheizungen. Nach Ablauf dieser Frist ist es erforderlich, auf ein Heizsystem umzusteigen, das mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt.
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